Freistellung

 
Das Freistellungsgesetz (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Kinder- und Jugendarbeit Freistellung), das früher Sonderurlaub genannt wurde , soll ehrenamtlich Tätigen ermöglichen,  von ihrer beruflichen Tätigkeit (ohne Entlohnung!) freigestellt zu werden, um sich ehrenamtlich engagieren zu können.
Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Freistellungsgesetz*) vom 20. November 2007 (Gbl. Nr. 19 S. 530 vom 23.11.2007) des Landes Baden-Württemberg, das unten zum Download zur Verfügung steht.
Das Gesetz listet in § 1 vier verschiedene Tätigkeitsbereiche auf, für die ein Arbeitgeber unbezahlte Freistellung (Sonderurlaub) gewähren kann (nicht muss).
  • Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche (Zeltlager, Jugendherberge, Begegnungsstätte etc.)
  • Aus- und Fortbildungslehrgänge, Tagungen oder Schulungsveranstaltungen
  • Internationale Jugendbegegnungen
    (gefördert aus Mitteln des Kinder- und Jugendplan des Bundes oder dem Landesjugendplan)
  • Aus- und Fortbildungslehrgänge für Übungsleiter*innen und Trainer*innen im Jugendbereich des Sports
Wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt, kann die/der Mitarbeitende den Antrag ausfüllen und dem Evang. Kinder- und Jugendwerk Baden zukommen lassen. Dann geht der Antrag mit der Bitte um Freistellung an den Arbeitgeber.
Einfordern lässt sich die Freistellung allerdings nicht, die Entscheidung bleibt beim Arbeitgeber.
Wichtig ist die Wahrung der Monatsfrist, vgl. § 3 Abs.2.
 
* bisher Sonderurlaubsgesetz
Hier finden sich alle Texte zum Download :
 
Antrag (die unterlegten Felder ausgefüllt und unterschrieben) schicken an:
Evang. Kinder- und Jugendwerk Baden
Blumenstr. 1-7
76133 Karlsruhe